Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Ein zentraler Bestandteil der Energiewende ist die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors. Immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher werden in privaten Haushalten installiert, was die Stromnetze vor Herausforderungen stellt. Die Änderung des §14a EnWG und die Beschlüsse der Bundesnetzagentur im Dezember 2023 gewährleisten, dass steuerbare Verbrauchseinrichtungen sicher und effizient ins Stromnetz integriert werden. Wir haben die wichtigsten Informationen und Änderungen ab 1. Januar 2024 für Sie zusammengefasst.
Die Umsetzung der Regelungen erfolgt automatisch
Die neuen Regelungen aus §14a EnWG werden automatisch umgesetzt. Falls Sie anspruchsberechtigt sind, profitieren Sie selbstverständlich auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 von der Entlastung. Wir bitten Sie daher von Anrufen abzusehen.
Die wichtigsten Fragen im Überblick:
1. Was wird in §14a EnWG geregelt?
Um das Stromnetz zu stabilisieren und eine Überlastung zu vermeiden, wird in §14a EnWG sowie in den dahinterliegenden Beschlüssen der Bundesnetzagentur der Umgang mit sogenannten "steuerbaren Verbrauchseinrichtungen" bei der Stromentnahme aus dem Niederspannungsnetz geregelt.
Das bedeutet konkret: Die Netzbetreiber können bei einer drohenden Überlastung des Stromnetzes die Leistung dieser Geräte, die Strom aus dem Netz beziehen, temporär dimmen. Diese Maßnahme wird nur dann ergriffen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität zwingend erforderlich ist. Ein Basisbezug an Strom ist jederzeit gesichert. Das bedeutet: Die betroffenen Geräte können weiter betrieben werden. Der normale Haushaltsstrom bleibt von der Regelung vollkommen unberührt.
Im Gegenzug für die Möglichkeit der Leistungsdimmbarkeit darf der Netzbetreiber den Anschluss und die Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nicht mehr wegen Überlastung des Netzes verzögern oder ablehnen. Zudem profitieren die Letztverbrauchenden von reduzierten Netzentgelten – wie diese Reduzierung funktioniert, erklären wir bei Frage 4.
Im bisherigen §14a EnWG war eine solche Vereinbarung über "netzdienliches Verhalten" eine freiwillige Vereinbarung zwischen Netzbetreibern und den Letztverbrauchenden. Seit 1. Januar 2024 ist die Teilnahme von in Betrieb genommenen, steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend.
2. Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?
Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung im Sinne des §14a EnWG:
- Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
- Stromspeicher
Damit die Geräte unter die neuen Regelungen von §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und durch einen Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet
3. Was hat sich seit dem 1. Januar 2024 geändert?

4. Wie unterscheiden sich die Module und wie wird die Entlastung berechnet?
- Für Geräte ohne und mit separatem Zähler
- Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Gutschrift
- Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt Ihres örtlich zuständigen Netzbetreibers und liegt laut Angaben der Bundesnetzagentur zwischen 110 € - 190 € brutto im Jahr (Quelle: Bundesnetzagentur)
- Ausschließlich für Geräte mit separatem Zähler
- Vergünstiger Arbeitspreis je verbrauchter Kilowattstunde durch die Reduzierung der Standardnetzentgelte ohne Leistungsmessung auf 40% je verbrauchter kWh
- Auch hier ist die Höhe der Entlastung letztlich abhängig von den jeweiligen Netzentgelten des zuständigen Netzbetreibers
- Voraussetzung für den Abschluss von Modul 2 ist bei uns als Stadtwerke Buchen ein spezieller, eigenständiger Stromtarif, in welchem die reduzierten Netzentgelte bereits berücksichtigt sind
5. Wie erhalte ich Modul 1 oder Modul 2?
6. Auf einen Blick: Was gilt für mich?
Das gilt für steuerbare Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden
Das gilt für steuerbare Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden
Häufige Fragen rund um den §14a EnWG
Allgemeines zu §14a EnWG
- Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert sind
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
- Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
- Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen / Heizstäben
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), welche fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
- Die Teilnahme von Geräten über 4,2 kW an §14a EnWG ist verpflichtend
- Die Reduzierung der Netzentgelte wurde entsprechend angepasst und erweitert
- Ein separater Zähler bei dem Gerät ist keine Voraussetzung mehr, um unter §14a EnWG zu fallen. Dadurch fallen keine Zusatzkosten für den Einbau und Betrieb eines Zählers an. Sollten Sie einen zweiten Zähler neben dem Haushaltsstrombedarf haben, können Sie sich zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung entscheiden.
Informationen zu den Modulen 1 und 2
- Gewährung einer vom Verbrauch unabhängigen, pauschalen Entlastung
- Die Höhe der Entlastung ist abhängig vom jeweiligen Netzentgelt Ihres örtlich zuständigen Netzbetreibers und liegt laut Angaben der Bundesnetzagentur zwischen 110 € - 190 € brutto im Jahr (Quelle: Bundesnetzagentur)
- Verbrauchsabhängige Reduzierung der Standardnetzentgelte auf 40 % je verbrauchter kWh
- Voraussetzung: Separater Zähler und spezieller Stromtarif
- Modul 1 wird zu Beginn automatisch aktiviert, wenn eine steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb genommen wird.
- Modul 2 kann gewählt werden, wenn ein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung vorhanden ist.
Anwendungsfälle des §14a EnWG
- Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Das Gerät ist vom Installationsbetrieb beim Netzbetreiber bereits angemeldet.