Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2020 insgesamt 14 Prozent der genutzten Wärme aus erneuerbaren Energien zu erzeugen. Um dieses ehrgeizige Ziel zu erreichen, wurden sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene neue Gesetze, Verordnungen und Fördermodelle verabschiedet.
Nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Umweltministeriums Baden-Württemberg müssen beispielsweise Eigentümer von Bestandsgebäuden ab 2010 mindestens zehn Prozent ihres jährlichen Wärme- und Warmwasserbedarfs aus erneuerbaren Energiequellen decken – allerdings erst dann, wenn die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wurde.
Wichtig! Diese Regelung betrifft nur Hauseigentümer, die planen, ihre Heizungsanlagen zu sanieren.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) verpflichtet keinen Hausbesitzer dazu, in seinen Bestandsimmobilien Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen.
Mit SWBiogas der Stadtwerke Buchen wird das Gesetz einfach und kosteneffektiv erfüllt. Teure Umrüstungen auf Solarenergie, Erd- und Umweltwärme oder Holzpellets können damit vermieden werden. Auch eine technische Lösung, mit der die verschiedenen Wärmequellen sich ergänzen, ist so möglich.
Einzelheiten der Erneuerbare-Wärme-Gesetze
Bundesgesetz (EEWärmeG - Neubau):
Auf Bundesebene gilt seit 1.1.2009 das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG). Dieses Gesetz verpflichtet alle Besitzer von Neubauten (Bauantrag ab 1.1.2009) zu einer anteiligen Nutzung von erneuerbaren Energien.
Das EEWärmeG gilt für alle Hausbesitzer (Private, Staat und Wirtschaft), unabhängig davon ob diese das Haus selbst nutzen oder vermieten. Lediglich Ställe, Gewächshäuser, Produktionshallen, Kirchen und ähnliche Bauten sind vom Gesetz ausgenommen.
Die Regelung für den Gebäudebestand ist laut Bundesgesetz den jeweiligen Ländern überlassen.
Landesgesetz (EWärmeG - Gebäudebestand):
In Baden-Württemberg als bisher einzigem Bundesland gilt das EWärmeG. Dieses Gesetz ist ausgerichtet auf Bestandsgebäude, die vorwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden.
Das EWärmeG kommt ab 1.1.2010 für die Gebäude zum Tragen, deren Heizungsanlage erneuert wird. Ab diesem Zeitpunkt müssen mindestens 10 % der genutzten Wärme aus erneuerbare Energiequellen stammen.
Muss eine Anlage kurzfristig wegen Defekt ausgetauscht werden, gilt eine Aufschubfrist von 24 Monaten
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